Gaststättenrecht

Neues Gaststättenrecht

Ab dem 01.01.2012 tritt das neue Gaststättengesetz in Kraft. Die wesentlichen Änderungen, die sowohl die Betreiber eines Gaststättengewerbes als auch Verantwortliche von kurzfristigen Veranstaltungen (Volksfeste, Firmenjubiläen, etc.) beachten müssen, sind im folgenden dargestellt. Der Vordruck für die Anzeige über den Betrieb eines Gaststättengewerbes ist im PDF- Format hinterlegt, kann aber auch im Rathaus, Eichstr. 3, Zimmer 13, abgeholt werden.

Anzeigenvordruck Gaststättengesetz

Anzeigenvordruck_GastG.pdf

361 K

Betrieb von Gaststätten und Bewirtung bei öffentlichen Veranstaltungen

Ab dem 01.01.2012 tritt das neue Gaststättengesetz in Kraft. Damit verbunden sind einige Änderungen in Verfahren und Ablauf. Außerdem verschiebt sich die Zuständigkeit für den gesamten Gaststättenbereich auf die Gemeinden.

Eine wesentliche Änderung ist, dass anstelle einer Erlaubnis künftig das Erstatten einer Anzeige über den Betrieb einer Gaststätte ausreichend sein wird. Diese muss grundsätzlich vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen gemacht werden.

Angezeigt werden muss mittels eines Vordruckes, der in der Gemeindeverwaltung, Zimmer 13, abgeholt werden kann.

In dem Fall, dass alkoholische Getränke angeboten werden, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • ein Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung.

Die Unterlagen sind im Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung anzufordern.

Die Anzeige kann durch die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO erstattet werden, wenn in dieser angegeben ist, ob alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen angeboten werden und die Frist eingehalten wird.

Wer bereits ein Gaststättengewerbe nach den bisher geltenden Regelungen betreibt, braucht dies nicht noch einmal anzuzeigen.

Wichtig für kurzfristige Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Volksfeste, Vereinjubiläen, Turniere etc.):

Die Anzeige muss auch erfolgen, wenn das Gaststättengewerbe nur für kurze Zeit betrieben werden soll. Das heißt, dass auch für kurzfristige Veranstaltungen, die bisher nach den Regelungen des § 12 GastG genehmigt wurden, eine Anzeige nach oben beschriebener Weise gemacht werden muss. Wird Alkohol ausgeschenkt, so sind die aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Bitte beachten Sie unbedingt die Anzeigefrist von 4 Wochen, da anderenfalls die Veranstaltung nicht genehmigt werden kann.

Für Fragen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen wenden Sie sich bitte an Frau Meyer, Rathaus, Eichstr. 3, Zimmer 13, Tel. (05172) 411 113.