Untersuchungsberechtigungsschein

Was benötige ich für die Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines?

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Beschreibung

Jugendliche, die zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, müssen sich ärztlich untersuchen lassen. Da die Kosten für diese Untersuchung nicht von den Krankenkassen getragen werden, erhalten Sie den Untersuchungsberechtigungsschein, den der Arzt zur Kostenübernahme beim Versorgungsamt einreicht.

Zusätzlich zum Untersuchungsberechtigungsschein wird ein Erhebungsbogen ausgehändigt. Dieser wird zu Hause ausgefüllt und zur ärztlichen Untersuchung mitgenommen.

Bitte beachten Sie:

  • Es sind mehrere Untersuchungen möglich:
    - Erstuntersuchungen (vor Eintritt in das Berufsleben),
    - erste Nachuntersuchung (9 - 12 Monate nach Aufnahme der ersten
      Beschäftigung),
    - weitere Nachuntersuchung (1 Jahr nach Ablauf der ersten
      Nachuntersuchung).
  • Der Untersuchungsberechtigungsschein ist besonders sorgfältig aufzubewahren. Er wird ungültig, wenn sich der Jugendliche nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Notwendige Unterlagen

  • Ggfs. Identitätsnachweis

Rechtliche Grundlagen

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

Gebühren

  • keine

Siehe auch:

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Ihre Ansprechpartner(innen) im Bürgerbüro

Nuran Binbir
Telefon (05172) 411 300, E-Mail NBinbire-mail trennerilsedee-mail trennerde
Kordula Brecht
Telefon (05172) 411 400, E-Mail KBrechte-mail trennerilsedee-mail trennerde 
Birga Gerstmann
Telefon (05172) 411 200, E-Mail BGerstmanne-mail trennerilsedee-mail trennerde
Gabriele Langner
Telefon (05172) 411 100, E-Mail GLangnere-mail trennerilsedee-mail trennerde