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Ordnungsangelegenheiten
Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Regelungen zu verschiedenen ordnungsrechtlichen Angelegenheiten. Fragen können Sie jederzeit per Mail an ordnungswesen@ilsede.de richten.
Das Jahr über finden auch in der Gemeinde Ilsede viele öffentliche Veranstaltungen jeglicher Art statt, wie z.B. Osterfeuer, Weihnachtsmärkte, Vereinsjubiläen, Turniere und vieles mehr. Üblicherweise werden die Gäste dann auch mit einem Angebot an Speisen und/oder Getränken verwöhnt.
Diese Art von Veranstaltungen muss der Veranstalter bei der Gemeinde Ilsede mittels eines dafür vorgesehenen Vordrucks vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung anzeigen. Bitte beachten Sie unbedingt diese, vom Gesetzgeber vorgegebene Frist!
Für den Fall, dass alkoholische Getränke angeboten werden, müssen grundsätzlich folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- ein Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung.
Sollten Sie bereits eine Veranstaltung in Ilsede durchgeführt haben, so genügt die Anzeige der Veranstaltung, wenn die letzten Nachweise der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) nicht älter als 3 Jahre sind.
Die Unterlagen sind bei der Gemeindeverwaltung anzufordern.
Für Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an Frau Beuermann-Kretzschmar, Rathaus, Eichstraße 3, Zimmer 14, Tel.: 05172/411-214
Mahnfeuer stellen kein Brauchtumsfeuer dar.
Mahnfeuer sind nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes 3. Senat vom 29.12.1987 – Az.: 3 TH 4068/87 durch die Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 Grundgesetz (GG) als eine besondere Form der Kundgebung einer gemeinsamen Überzeugung gedeckt und somit grundsätzlich nicht verboten. Im Gegensatz dazu ist das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn damit ein bestimmtes Brauchtum gepflegt wird (z.B.: Osterfeuer).
Unabhängig von der Unterscheidung von Mahn- und Brauchtumsfeuer dürfen offene Feuer im Freien nur so betrieben werden, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. D.h. die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit dürfen nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden.
Bei Mahnfeuern sind ausschließlich eigens zum Zwecke der Verbrennung hergestellte und im Handel zu beziehende Materialien, wie z.B. Scheithölzer und Hackschnitzel, zu verwenden. Das Verbrennen von Pflanzenabfällen wie z.B.: Pflanzenteile, Baumschnitt, Heckenschnitt u. ä. ist nicht erlaubt. Hierfür bedarf es einer Brenngenehmigung nach § 2 der Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO), die beim Landkreis Peine, Untere Abfallbehörde, zu beantragen ist. Das ungenehmigte Abbrennen von Mahnfeuern mit Pflanzenabfällen stellt eine Straftat gemäß § 324 Strafgesetzbuch (StGB) sowie eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 der PflAbfVO dar.
Für die Sicherheit bei einem Feuer ist grundsätzlich die Person, die das Feuer entzündet bzw. beaufsichtigt, selbst verantwortlich. Das Einverständnis des Grundstückseigentümers muss vorab eingeholt werden. Das Ordnungsamt der Gemeinde Ilsede ist über das Abhalten von Mahnfeuern in Kenntnis zu setzen. Ggf. kann eine Brandsicherheitswache angeordnet werden.
Alle Allgemeinverfügungen aufgrund der Corona-Krise finden Sie unter folgendem Link zum Landkreis Peine.
Allgemeinverfügungen