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Steuern und Gebühren
Abrechnung der Grundsteuer bei einem Eigentümerwechsel
Zur Abrechnung der Grundsteuer von Eigentümern, die ihr Haus oder ihren Grundbesitz verkauft haben, gibt es von den Vertragsparteien regelmäßig Rückfragen, zu welchem Zeitpunkt eine Umschreibung erfolgt.
Bei einem Eigentümerwechsel (z.B. Kauf, Schenkung, Erbschaft) wird vertraglich festgelegt, wann die Nutzen und Lasten des Grundbesitzes vom Verkäufer auf den Käufer übergehen.
Jedoch geht die Grundsteuerpflicht bei einem Eigentümerwechsel nicht gleichzeitig mit der Übereignung auf den neuen Eigentümer/die neue Eigentümerin über. Das ist erst dann der Fall, wenn die Bewertungsstelle des Finanzamtes den Steuergegenstand dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die Zurechnungsfortschreibung auf den Rechtsnachfolger zum 1. Januar des auf die Veränderung folgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Die Grundsteuerpflicht für den Erwerber tritt mit demselben Zeitpunkt ein. Die Zurechnung wird mittels Grundsteuermessbescheid dem neuen Erwerber/der neuen Erwerberin und der zuständigen Gemeinde mitgeteilt.
Sobald der Grundsteuermessbescheid bei der Gemeinde vorliegt, erhält der bisherige Eigentümer/die bisherige Eigentümerin zum Zurechnungszeitpunkt einen Abmeldebescheid. Der neue Eigentümer/die neue Eigentümerin erhält dann Anfang des auf die Veränderung folgenden Kalenderjahres einen entsprechenden Grundsteuerbescheid.
Bitte beachten Sie, dass die Grundsteuer bis zur Umschreibung weiterhin zu den bekannten Fälligkeiten 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu leisten sind.