Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder sonstigen Unterkunft mit Ausnahme der privat genutzten Außenanlagen (Terrassen, Balkone, Gärten, Zuwegungen) mit direktem Zugang zur Wohnstätte ist in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt.
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