Nach der Vorgabe des Landes besteht ein Anspruch auf Notbetreuung für Kinder,
- bei denen mind. ein/e Erziehungsberechtigte/r in betriebsnotwendiger Stellung in einen Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist,
- bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere im Sprachförderbereich, besteht
sowie
- die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig werden
Darüber hinaus sollen auch Kinder, deren Betreuung zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, in den Notgruppen betreut werden.
Als Berufszweige von allgemeinem öffentlichen Interesse gelten analog der Vorgaben aus dem Frühjahr letzten Jahres insbesondere folgende Berufsgruppen:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen und pflegerischen Bereich,
- Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justiz- und Maßregelvollzug,
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
- besondere Härtefälle (z.B. drohende Kündigung)
Die Zugehörigkeit zu einer dieser Berufsgruppen und die Tätigkeit in betriebsnotwendiger Stellung sind nachzuweisen.
Ein Bedarf an Notbetreuung für die kommunalen Kindertagesstätten Groß Ilsede und Klein Ilsede ist mittels eines Formulars bei der Gemeinde Ilsede anzuzeigen. Das Formblatt kann per Mail angefordert und ausgefüllt per Mail an kindertagesstaetten@ilsede.de, oder durch Einwurf der Formulare in den Hausbriefkasten des Rathauses Groß Ilsede, Eichstraße 3, eingereicht werden. Fragen in diesem Zusammenhang werden bei der Gemeinde Ilsede unter Tel. 0 51 72 / 411 116 oder 411 118, kindertagesstaetten@ilsede.de, oder von den Trägern der Kindertagesstätten beantwortet.
Die Notbetreuung in den Kindertagesstätten des kirchlichen Trägerverbands und der AWO-Kindertagesstätte Oberg ist direkt in den jeweiligen Tagesstätten anzumelden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es maßgeblich zur Entspannung des Infektionsgeschehens beiträgt, wenn die Kinder unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen auch in den kommenden Wochen nicht in die Kindertagesstätte gebracht werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die ausgeweiteten Regelungen für die Inanspruchnahme von Pflegetagen bei coronabedingter Schließung der Kindertagesstätten, sowie die Möglichkeit einer Freistellung zur Kinderbetreuung nach dem Infektionsschutzgesetz unter Weiterbeziehung von 67 % des Gehalts.
Soweit sich neue Entwicklungen und Entscheidungen der Landesregierung mit Auswirkung auf die Kindertagesstätten ergeben, wird an dieser Stelle bzw. über die Kindertagessstätten entsprechend darüber informiert.